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   OLG Celle, 04.04.2001 - 2 W 38/01   

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https://dejure.org/2001,8600
OLG Celle, 04.04.2001 - 2 W 38/01 (https://dejure.org/2001,8600)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.04.2001 - 2 W 38/01 (https://dejure.org/2001,8600)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. April 2001 - 2 W 38/01 (https://dejure.org/2001,8600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Schuldenbereinigungsverfahren: keine unangemessene Benachteiligung der Gläubiger durch unterschiedliche Formen der Befriedigung (Ratenzahlung und Einmalzahlung); Zustimmungsersetzung; erforderlicher Tatsachenvortrag durch widersprechende Gläubiger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 847
  • NZI 2001, 34
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 09.02.2001 - 2 W 19/01

    Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts im Schuldenbereinigungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2001 - 2 W 38/01
    Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein dem Schuldenbereinigungsplan widersprechender Gläubiger in diesem Plan angemessen berücksichtigt worden ist, nur schlüssig vorgetragene und glaubhaft gemachte Tatsachen zu berücksichtigen; allein die Unzufriedenheit sich obstruktiv verhaltender Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan ist kein Grund, dem Schuldner die Zustimmungsersetzung zu versagen (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 11. Dezember 2000 - 4 ZBR 21/00 -, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2001 2 W 19/01 -, ZInsO 2001, 230 .

    Zwar gibt es bereits eine Reihe von Entscheidungen, in denen es um die Zustimmungsersetzung gegangen ist (s. die Nachweise bei Pape, ZInsO 2001, 25, 33 ff. ; BayObLG, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, ZInsO 2001, 230 ), zu der hier zu beantwortenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine Kombination zwischen dem Angebot von Einmalzahlungen an Gläubiger mit geringeren Forderungsbeträgen und dem Angebot von Ratenzahlungen an Gläubiger mit höheren Forderungsbeträgen in Betracht kommt, gibt es jedoch noch keine grds. Entscheidung eines Rechtsbeschwerdegerichts.

    Soweit das OLG Köln ( ZInsO 2001, 230 ) entschieden hat, dass die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan im Einzelfall zu versagen sein kann, wenn in diesem Plan lediglich eine Einmalzahlung vorgesehen ist, handelt es sich zum einen um eine Entscheidung, die nicht über den Einzelfall hinausgeht, zum anderen betrifft der Beschluss auch gerade den umgekehrten Fall, dass der Gläubiger sich gegen eine Einmalzahlung wendet.

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Befriedigungsvorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen (s. auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, ZInsO 2001, 230 ).

    Vielmehr haben die Gerichte sich grds. nur mit solchen Einwendungen auseinander zu setzen, die der Gläubiger konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (so auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, ZInsO 2001, 230 ):.

  • BayObLG, 11.12.2000 - 4Z BR 21/00

    Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan und dessen Ersetzung

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2001 - 2 W 38/01
    Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein dem Schuldenbereinigungsplan widersprechender Gläubiger in diesem Plan angemessen berücksichtigt worden ist, nur schlüssig vorgetragene und glaubhaft gemachte Tatsachen zu berücksichtigen; allein die Unzufriedenheit sich obstruktiv verhaltender Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan ist kein Grund, dem Schuldner die Zustimmungsersetzung zu versagen (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 11. Dezember 2000 - 4 ZBR 21/00 -, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2001 2 W 19/01 -, ZInsO 2001, 230 .

    Die Ablehnung der Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht ist gem. § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO mit der sofortigen Beschwerde gem. § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar, sodass auch die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keine Probleme bereitet (s. auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 f. ).

    Zwar gibt es bereits eine Reihe von Entscheidungen, in denen es um die Zustimmungsersetzung gegangen ist (s. die Nachweise bei Pape, ZInsO 2001, 25, 33 ff. ; BayObLG, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, ZInsO 2001, 230 ), zu der hier zu beantwortenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine Kombination zwischen dem Angebot von Einmalzahlungen an Gläubiger mit geringeren Forderungsbeträgen und dem Angebot von Ratenzahlungen an Gläubiger mit höheren Forderungsbeträgen in Betracht kommt, gibt es jedoch noch keine grds. Entscheidung eines Rechtsbeschwerdegerichts.

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Befriedigungsvorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen (s. auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, ZInsO 2001, 230 ).

    Vielmehr haben die Gerichte sich grds. nur mit solchen Einwendungen auseinander zu setzen, die der Gläubiger konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (so auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, ZInsO 2001, 230 ):.

  • OLG Köln, 09.10.2000 - 2 W 190/00
    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2001 - 2 W 38/01
    Zwar sind das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht voraussetzt, dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung gegeben ist (so auch Hanseatisches OLG, Beschl. v. 21.2.2000 - 6 W 9/00 ; OLG Köln, Beschl. v. 9.10.2000 - 2 W 190/00 ; AG Köln, ZInsO 2000, 461 [AG Köln 28.07.2000 - 72 IK 80/99] = NZI 2000, 441); die Vorinstanzen haben aber zu Unrecht angenommen, dass eine Differenzierung in der Form, dass den Gläubigern geringerer Forderungen Einmalbeträge und den Gläubigern mit größeren Forderungsbeträgen Ratenzahlungen angeboten werden, auch dann nicht zulässig sei, wenn die quotale Befriedigung der Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachungsweise praktisch gleich sei.
  • AG Köln, 28.07.2000 - 72 IK 80/99

    Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot durch Nichtbeachtung von

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2001 - 2 W 38/01
    Zwar sind das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht voraussetzt, dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung gegeben ist (so auch Hanseatisches OLG, Beschl. v. 21.2.2000 - 6 W 9/00 ; OLG Köln, Beschl. v. 9.10.2000 - 2 W 190/00 ; AG Köln, ZInsO 2000, 461 [AG Köln 28.07.2000 - 72 IK 80/99] = NZI 2000, 441); die Vorinstanzen haben aber zu Unrecht angenommen, dass eine Differenzierung in der Form, dass den Gläubigern geringerer Forderungen Einmalbeträge und den Gläubigern mit größeren Forderungsbeträgen Ratenzahlungen angeboten werden, auch dann nicht zulässig sei, wenn die quotale Befriedigung der Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachungsweise praktisch gleich sei.
  • OLG Hamburg, 21.02.2000 - 6 W 9/00
    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2001 - 2 W 38/01
    Zwar sind das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht voraussetzt, dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung gegeben ist (so auch Hanseatisches OLG, Beschl. v. 21.2.2000 - 6 W 9/00 ; OLG Köln, Beschl. v. 9.10.2000 - 2 W 190/00 ; AG Köln, ZInsO 2000, 461 [AG Köln 28.07.2000 - 72 IK 80/99] = NZI 2000, 441); die Vorinstanzen haben aber zu Unrecht angenommen, dass eine Differenzierung in der Form, dass den Gläubigern geringerer Forderungen Einmalbeträge und den Gläubigern mit größeren Forderungsbeträgen Ratenzahlungen angeboten werden, auch dann nicht zulässig sei, wenn die quotale Befriedigung der Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachungsweise praktisch gleich sei.
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